Frühförderung

Kinder im Alter von Null bis zum Schuleintritt haben ein Recht auf Frühförderung, wenn sie erhebliche Entwicklungsverzögerungen in den verschiedensten Entwicklungsbereichen erkennen lassen.

  • Zu früh geboren
  • Down-Syndrom
  • Wahrnehmungsbeeinträchtigungen (sehen, hören, riechen, schmecken, fühlen)
  • Sprachverzögerungen
  • Motorische Auffälligkeiten

Dies alles sind Entwicklungsbeeinträchtigungen, wo Frühförderung eingreift und die Chancen auf Teilhabe an der Gemeinschaft bestmöglich entwickelt.
Spielerisch werden viele Angebote gemacht, um einer drohenden Behinderung und Entwicklungsstörung zu begegnen oder auch mit den Folgen einer Behinderung leben zu lernen. Eltern und andere Bezugspersonen, wie z. B. ErzieherInnen, werden in den Förderprozess engmaschig einbezogen. Sie erhalten nicht nur Anregungen zur Entwicklungsförderung des Kindes sondern werden unterstützt bei der Gestaltung des Lebensweges des besonderen Kindes. Oft wird ein Trauerprozess in Gang gesetzt, in dem sich insbesondere die Eltern neue, andere Lebensziele für ihr Kind setzen müssen; Die Schnecke berät und stützt das Familiensystem bestmöglich.
Da die Facetten einer Entwicklungsbeeinträchtigung vielfältig sind, kooperiert die Schnecke mit anderen Fachdisziplinen, wie z. B. Physiotherapie,  engmaschig. Nur so ergibt sich für das Kind die Möglichkeit zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung.

Fakten

Gemäß SGB XII haben Kinder mit einer Behinderung, oder die von einer Behinderung bedroht sind, einen Anspruch auf heilpädagogische Frühförderung.
Die Sorgeberechtigten, in den meisten Fällen die Eltern, müssen beim Fachdienst Eingliederungshilfe ihres Ortes einen formlosen Antrag auf Frühförderung stellen. Die zuständigen HilfeplanerInnen des Kreises werden den Antrag bearbeiten und Ihnen und Schnecke einen Bescheid zukommen lassen.
Alle Beteiligten stellen dann einen Hilfeplan auf, in dem die individuellen Förderziele für die kommenden Monate festgelegt werden. Im Frühförderbereich entstehen den Eltern keine Kosten.

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